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Kanzlei für Strafrecht

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Strafrecht

1. Ich habe eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin gegen mich erhalten, habe aber Angst hinzugehen. Muss ich zur Hauptverhandlung erscheinen?

Wenn Sie als Angeklagter eine Ladung zum Hauptverhandlungstermin erhalten, so müssen Sie, wenn Sie keinen ausreichenden Entschuldigungsgrund aufweisen können, grundsätzlich dort erscheinen. Die Anwesenheit des Angeklagten ist zwingend vorgeschrieben. Entschuldigungsgrund bedeutet in diesem Fall jedoch nicht, dass Sie sich selbst für Ihr ausbleiben entschuldigen, sondern das Gericht entscheidet darüber, ob Ihr Entschuldigungsgrund ausreichend ist, oder nicht. Ob Ihr Entschuldigungsgrund möglicherweise als ausreichend angesehen werden kann und was Sie dafür dann als Vorlage bei Gericht benötigen, kann Ihnen Ihr Anwalt individuell beantworten.

2. Was kann passieren, wenn ich zu dem Termin nicht erscheine?

Sollten Sie als Angeklagter zum Hauptverhandlungstermin ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erscheinen, hat das Gericht verschiedene Möglichkeiten, auf Ihr Ausbleiben zu reagieren. Neben der Möglichkeit eines Strafbefehls, kann das Gericht Sie zwangsweise vorführen lassen, oder sogar einen Haftbefehl gegen Sie erlassen.

3. Muss ich beim Hauptverhandlungstermin etwas sagen?

Nein. Der Richter ist verpflichtet, Sie darauf hinzuweisen, dass Sie nach Verlesung der Anklageschrift die Möglichkeit haben, sich zu den Vorwürfen zu äußern, oder zu schweigen. Das Einzige, wozu Sie sich äußern müssen, ist die Feststellung der Identität (Name, Adresse, Alter, Familienstand). Wenn Sie zu den Vorwürfen dann vollständig Schweigen möchten, darf das Gericht dies nicht zu Ihren Lasten werten. Sollten Sie sich äußern wollen, aber Angst haben, dass Sie sich auf Grund der Nervosität nicht richtig ausdrücken können, so ist es möglich, dass Ihr Verteidiger für Sie eine Erklärung abgibt, oder eine schriftliche Äußerung von Ihnen vorliest.

4. Ist die Verhandlung öffentlich? Gibt es Zuschauer?

Der Grundsatz der Öffentlichkeit ist einer der wichtigsten Prozessmaximen. Die strafrechtliche Hauptverhandlung gegen Erwachsene ist daher grundsätzlich öffentlich, so dass quasi jedermann, der nicht an dem Verfahren beteiligt ist, an der Verhandlung als Zuschauer teilnehmen kann. Gerichtsverhandlungen gegen Jugendliche (14. – Vollendung des 17. Lebensjahres) sind hingegen nicht öffentlich. In besonderen Fällen (wie z.B. zum Schutz von Persönlichkeitsrechten, bei der Gefährdung für das Leben eines Zeugen, bei Betriebsgeheimnissen, usw.) kann die Öffentlichkeit jedoch ausgeschlossen werden.