Kanzlei Jüde

Kanzlei für Strafrecht

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Spätestens wenn Sie Post vom Gericht erhalten sollten Sie tätig werden. Gerade dann, wenn es sich um eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl handelt, ist schnelles Handeln geboten.

Grundsätzlich sollten Sie jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt abwarten, um einen Strafverteidiger zu beauftragen, sondern sich bereits dann an einen Verteidiger wenden, sobald Sie von dem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangen. Dies wird in der Regel durch eine Vorladung der Polizei bzw. eines Anhörungsbogens geschehen.

Gerade im Strafrecht gilt die Regel, je früher Sie einen Verteidiger in Ihrer Strafsache beauftragen, desto besser. Oftmals kann der Verteidiger bei frühzeitiger Beauftragung nach Akteneinsicht die Weichen noch so stellen, dass es erst gar nicht zu einer Anklage oder einem Strafbefehl kommt.

Sollten Sie den Zeitpunkt bereits verpasst haben und eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben, gilt folgendes:

In einem strafrechtlichen Verfahren entscheidet der sachbearbeitende Staatsanwalt am Ende der Ermittlungen darüber, ob der Beschuldigte einer Tat hinreichend verdächtig ist.

Kommt er zu dem Ergebnis, dass kein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliegt, wird das Verfahren eingestellt.

Kommt er hingegen zu dem Ergebnis, der Beschuldigte habe sich einer Straftat hinreichend verdächtig gemacht, so erhebt er entweder Anklage oder beantragt den Erlass eines Strafbefehls.

1). Strafbefehl

Der Strafbefehl dient der Vereinfachung der Erledigung einer Strafsache und ist in § 407 StPO geregelt. Das Gericht erlässt einen solchen Strafbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft dann, wenn Sie nicht einschlägig vorbestraft sind und es nach eingehender Prüfung der Ermittlungsakte davon ausgeht, dass der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist. Mit dem Strafbefehl können entweder eine Geldstrafe oder in einigen Fällen auch eine Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr auf Bewährung verhängt werden.

Sinn des Strafbefehls ist es aus Sicht des Gerichts sowie der Staatsanwaltschaft, das Verfahren hierdurch schnell und einfach zu erledigen, da eine Hauptverhandlung durch den Strafbefehl, sofern Sie gegen diesen keinen Einspruch einlegen, entbehrlich wird.

Sollten Sie einen Strafbefehl mit der Post erhalten haben und dagegen Einspruch einlegen wollen, so sollten Sie sich umgehend an einen Verteidiger wenden, denn die Frist gegen den Strafbefehl vorzugehen, beträgt nur zwei Wochen ab Zustellung. Das bedeutet für Sie: Unternehmen Sie in dieser Zeit nichts, wird der Strafbefehl rechtskräftig und kann später nicht mehr angegriffen werden.

Ob ein Einspruch gegen den erhaltenen Strafbefehl in Ihrem Fall sinnvoll ist, was eine Rücknahme des Strafbefehls bedeutet und welche Risiken sich möglicherweise ergeben, wird Ihnen Ihr Verteidiger im Rahmen eines Beratungsgespräches in aller Ruhe erklären können und sodann alles Notwendige in die Wege leiten.

2). Anklageschrift

Sollten Sie hingegen eine Anklageschrift zugestellt bekommen haben, so können Sie in aller Regel davon ausgehen, dass Sie in Kürze eine Ladung zu einer Hauptverhandlung erhalten werden.

Denn strafrechtliche Vorwürfe, welche für das Strafbefehlsverfahren zu schwerwiegend sind, bzw. dafür nicht geeignet sind, werden von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht. Das zuständige Gericht entscheidet sodann, ob die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen wird. Das heißt, es schickt Ihnen die Anklageschrift zu und gibt Ihnen die Möglichkeit, binnen einer Frist von 2 Wochen Ihrerseits Beweismittel zu benennen. Hiervon ist in der Regel jedoch abzuraten. Denn zum einen ist es Aufgabe des Staates, Ihnen Ihre Schuld nachzuweisen und nicht umgekehrt. Zum anderen wissen Sie ohne Akteneinsicht überhaupt nicht, welche Beweismittel der Staat genau gegen Sie in der Hand hat. So dass Sie ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nur verlieren können. Daher sollten Sie hier einen Verteidiger beauftragen, damit dieser Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen kann. Nach Lektüre der Akte wird er Ihnen mitteilen, welche Beweismittel gegen Sie vorliegen und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Wenn Sie eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten haben und eine strafrechtliche Beratung für Ihren Fall benötigen, können Sie mich gerne unter der Rufnummer: 0228 / 688 186 – 10 kontaktieren und einen Beratungstermin mit mir vereinbaren.

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