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Kanzlei für Strafrecht

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Was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Wahlverteidiger und einem Pflichtverteidiger?

Oftmals liest man in der Presse bei größeren Verfahren, dass der Angeklagte von einem Pflichtverteidiger vertreten wurde. Aber was damit genau gemeint ist, wissen leider nur die Wenigsten, so dass man oftmals Sätze hört, wie „Ach, der hatte ja nur einen Pflichtverteidiger, hätte er mal einen ordentlichen Strafverteidiger gehabt.“

Aber worin unterscheidet sich nun genau ein Wahlverteidiger von einem Pflichtverteidiger?

Gesetze

Grundsätzlich ist es so, dass jeder, der Kenntnis davon erlangt, dass er Beschuldigter eines Strafverfahrens geworden ist, sich zur Verteidigung einen Anwalt wählen kann und auch sollte, der ihn in seinem Verfahren verteidigt. In der Regel wird der Beschuldigte hierbei einen Anwalt aussuchen, der auf dem Gebiet des Strafrechts tätig ist. Einen sogenannten Strafverteidiger.

Da der Anwalt von dem Mandanten frei gewählt wurde, handelt es sich (zunächst) um einen sogenannten Wahlverteidiger.

Was ist aber nun genau ein Pflichtverteidiger?

Ein Pflichtverteidiger ist nichts anderes, als ein Anwalt, der dem Beschuldigten im Verfahren beigeordnet wurde. Man spricht hier vom „notwendigen Verteidiger“.  Hierbei kann es sich sowohl um den zuvor selbst gewählten Wahlverteidiger handeln, der sich zum Pflichtverteidiger bestellen lässt, als auch um einen vom Gericht bestimmten Verteidiger. Ein Anwalt wird immer dann zum Pflichtverteidiger bestellt, wenn ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt.

Wann genau ein Fall der „notwendigen Verteidigung“ vorliegt, habe ich hier erklärt:

Bekomme ich im Strafrecht als Beschuldigter Prozesskostenhilfe?

Das bedeutet, dass Gericht muss im Fall der notwendigen Verteidigung grundsätzlich einen Anwalt zum Pflichtverteidiger bestellen.

Wen das Gericht letztlich als Pflichtverteidiger bestimmt, liegt letztendlich beim Beschuldigten selbst, dem Gelegenheit gegeben wird, einen Anwalt seiner Wahl zu benennen. Das bedeutet jedoch auch, dass man sich zuvor einen Wunschanwalt ausgesucht haben sollte. Denn kann er keinen Wunschanwalt benennen, bestimmt das Gericht einen Anwalt. Daher rate ich dazu, sich so früh, wie möglich einen Anwalt seines Vertrauens auszuwählen. Denn nichts ist schlimmer, als ein Anwalt mit dem man nicht zurecht kommt oder bei dem man kein Vertrauen hat.

Die Kosten der Pflichtverteidigung werden hierbei zunächst einmal von der Staatskasse getragen.

Denken Sie daran, dass Sie das Recht haben, Ihren Pflichtverteidiger selbst zu wählen. Von diesem Recht sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, damit Ihnen am Ende nicht ein Anwalt beigeordnet wird, der Ihnen nicht Recht ist. In jeden Fall sollten Sie den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens dann prüfen lassen, ob bei Ihnen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Haben Sie fragen zu Ihrem Verfahren und wünschen ein individuelles Beratungsgespräch?

Rufen Sie mich gerne an unter: 0228 / 688 186 – 10.

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